Übergreifende Aufsichtsthemen
Die Aufsicht des BAS umfasst zahlreiche Themen, die alle Zweige der Sozialversicherung gleichermaßen betreffen. Diese Querschnittsthemen gewinnen angesichts steigender Komplexität und neuer technischer Entwicklungen zunehmend an Bedeutung. Das BAS begleitet die Träger hierbei mit einer Kombination aus Prüfung, Beratung und steuernder Aufsicht.
Finanzen, Personal und Verwaltung
Finanzen
Anlage und Verwaltung der Mittel der Sozialversicherungsträger
Die Aufsicht und Prüfung der Anlage und Verwaltung der Mittel durch Sozialversicherungsträger ist ein zentraler Bestandteil der Finanzaufsicht des BAS. Maßgeblich sind die vermögensrechtlichen Vorschriften der §§ 80 bis 86 SGB IV, die durch das 8. SGB-IV-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2023 neu gefasst wurden.
Zur Unterstützung einer einheitlichen und rechtssicheren Anwendung veröffentlichte das BAS im Jahr 2023 erstmals den Leitfaden „Grundsätze für die Anlage und Verwaltung der Mittel der Sozialversicherungsträger“. Der Leitfaden bündelt die aufsichtsrechtliche Auslegung der gesetzlichen Vorgaben und ersetzt zahlreiche frühere Rundschreiben zum Finanzanlagemanagement. Er wurde zuletzt im September 2025 aktualisiert und fortgeschrieben.
Der Leitfaden stellt klar, dass bei der Anlage der Mittel Sicherheit und ausreichende Liquidität Vorrang haben. Die Erzielung von Erträgen ist demgegenüber nachrangig. Die Vermögensanlage dient ausschließlich der Sicherstellung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung (§ 30 Abs. 1 SGB IV).
Das BAS hat bereits in seinem Report für das Jahr 2023 über Investitionen einiger Krankenkassen in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen berichtet. Die seit 2022 gestiegenen Zinssätze und die Situation am Immobilienmarkt hat das BAS seinerzeit zum Anlass genommen, mit Rundschreiben vom 8. September 2023 auf die notwendige Werthaltigkeit der Immobilienbesicherungen i.S. von § 84 SGB IV hinzuweisen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass im Falle einer Störung der Zins- und/oder Rückzahlung die Verwertung der Sicherheit zur vollständigen Befriedigung der Restschuld ausreicht. Ebenso haben Krankenkassen in die notleidend gewordenen Inhaberschuldverschreibungen eines Immobilienfinanzierungsfonds investiert.
Das BAS hat die betroffenen Krankenkassen aufgefordert, alles zur Schadensbegrenzung Erforderliche einzuleiten. Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse als Kontrollorgan über den Vorstand ist insoweit gehalten, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Das BAS befindet sich darüber hinaus im engen Austausch mit den betroffenen Krankenkassen, lässt über den aktuellen Sachstand regelmäßig berichten und zieht etwaige Schlussfolgerungen im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Bewertungen.
Prüfung der Anlagerichtlinien
Ein Schwerpunkt des oben genannten Leitfadens betrifft die Anforderungen an ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement nach § 80 Abs. 3 SGB IV. Sozialversicherungsträger müssen Ausfall- und Liquiditätsrisiken insbesondere durch eine angemessene Mischung und Streuung der Anlagen begrenzen und ihre Grundsätze der Vermögensanlage in Anlagerichtlinien festlegen. Die Anlagerichtlinien bilden den verbindlichen Rahmen für eine rechtmäßige, sichere und transparente Mittelanlage.
Nachdem das BAS im Jahr 2024 bereits die Anlagerichtlinien aller bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger geprüft hatte, überprüfte es 2025 die Anlagerichtlinien von 24 bundesunmittelbaren Krankenkassen. Zur Unterstützung entwickelte das BAS gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband eine Muster-Anlagerichtlinie für die Krankenkassen.
Die Prüfung zeigte, dass nicht alle Krankenkassen die Empfehlungen der Muster-Anlagerichtlinie vollständig übernommen hatten. Das BAS forderte die betroffenen Krankenkassen auf, diese Mängel zu beheben. Im Jahr 2026 setzt das BAS die Prüfung der Anlagerichtlinien verstärkt fort.
Baumaßnahmen
Das BAS prüft nach § 85 Abs. 1 SGB IV die Erwerbe, Errichtungen und Umbauten von Immobilien der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sowie Darlehensgewährungen zur Investitionsfinanzierung. Zur Unterstützung stellt das BAS den Sozialversicherungsträgern auf seiner Homepage einen Leitfaden zur Verfügung, der die Durchführung der Verfahren erleichtert. Dieser wird regelmäßig aktualisiert und enthält unter anderem Hinweise zu Verfahrensverbesserungen der letzten Jahre, etwa zur digitalen Antragstellung und zu neuen Grundlagen für die Ermittlung eines reduzierten Büroflächenbedarfs.
Der Trend zur Reduzierung von Büroflächen durch Desk-Sharing und Home-Office hält an. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte das BAS im Juli 2025 ein Rundschreiben zur Reduzierung der Büroflächen bei bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern. Darin empfiehlt es, sich am Stufenplan der Bundesverwaltung zu orientieren und auch in diesem Bereich Einsparpotenziale zu nutzen.
In 2025 beaufsichtigte das BAS insgesamt 55 laufende Baumaßnahmen mit einem Genehmigungs- und Anzeigevolumen von rund 2,2 Milliarden Euro. Dabei fällt eine zunehmende Komplexität der einzelnen Bauvorhaben auf.
Personal und Verwaltung
Prüfung von Aufwandsentschädigungen bei Berufsgenossenschaften
Das BAS prüft und genehmigt die Dienstordnungen der Berufsgenossenschaften einschließlich der Stellenpläne. Diese bilden die Grundlage für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte). Aufgrund der Dienstherrenfähigkeit müssen die Berufsgenossenschaften zudem entsprechende Regelungen für ihre Beamtinnen und Beamten treffen. Vor diesem Hintergrund überprüfte das BAS im Jahr 2025 bei den Berufsgenossenschaften sämtliche Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger von Entschädigungsleistungen im Personalbereich. Hinterfragt wurden der Grund und die Höhe der Zahlungen sowie deren Rechtsgrundlage.
Das BAS wertete die übermittelten Daten trägerübergreifend aus verschiedenen Perspektiven aus. Die Ergebnisse fasste das BAS in einem Rundschreiben an die Berufsgenossenschaften zusammen. Darin erläuterte es die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für pauschalierte Entschädigungszahlungen an Beschäftigte. Besonders kritische Einzelfälle klärte das BAS jeweils im direkten Austausch mit der betroffenen Berufsgenossenschaft.
Vergütung der Geschäftsführungen der IT-Kooperationen
Im Jahr 2025 befasste sich das BAS mit der Vergütung der Geschäftsführungen der IT-Kooperationen der Unfallversicherungsträger. Die Berufsgenossenschaften streben im Rahmen der notwendigen IT-Modernisierung eine intensive Zusammenarbeit ihrer IT-Organisationseinheiten an, um Ressourcen zu bündeln. Durch verschiedene Zusammenschlüsse sollen nach ihren Überlegungen künftig zwei bis drei IT-Volldienstleister entstehen.
Obwohl die trägerübergreifende Zusammenarbeit in unterschiedlichen Rechtsformen organisiert ist, ergeben sich für die beteiligten IT-Konsortien vergleichbare Fragen bei der Vergütung der Leitungsebene. Das BAS steht hierzu im Austausch mit den Unfallversicherungsträgern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Zahl der Rechtsstreitigkeiten steigt deutlich an
Im Jahr 2025 verzeichnete das BAS insgesamt 148 neue Rechtsstreite. Damit hat sich das Aufkommen der neu eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Vorjahr mehr als verdreifacht (2024: 48 Verfahren). Ursächlich hierfür war insbesondere eine größere Zahl gleichgelagerter Klageverfahren im Zusammenhang mit Grundlagenbescheiden zu Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds.
In einem Verfahren wurde das BAS im Wege der Beiladung in ein bereits laufendes Verfahren anderer Hauptbeteiligter einbezogen. In den übrigen 147 Fällen richteten sich die Klagen unmittelbar gegen Entscheidungen des BAS.
Der überwiegende Teil der Verfahren betraf die Tätigkeit des BAS als Verwaltungsbehörde. Allein 79 Klagen richteten sich gegen Grundlagenbescheide zu Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Der GKV-Spitzenverband hat als Bevollmächtigter für den Großteil der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland gegen die jeweiligen Grundlagenbescheide des BAS für die monatlichen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vom 14. November 2025 geklagt. Hintergrund ist, dass die Gesundheitsversorgung von Bürgergeldbeziehenden aus Sicht der Krankenkassen nicht ausreichend vom Bund finanziert wird. (siehe auch S. 43)
Weitere 29 Klagen betrafen Entscheidungen über Einzelfallprüfungen nach § 273 Absatz 5 SGB V. Gegen das BAS als Rechtsaufsichts- und Mitwirkungsbehörde wurden 22 Klagen erhoben.
Im Laufe des Jahres 2025 wurden 31 gerichtliche Verfahren beendet. In elf Verfahren entschieden Gerichte durch Urteile und Beschluss, drei Verfahren wurden per Gerichtsbescheid entschieden. In einem Verfahren lehnte das Gericht Prozesskostenhilfe ab.
Ein Urteil betraf die anteilige Heranziehung von Finanzreserven nach § 272 SGB V und stellte eine erstmalige gerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik dar. Das Gericht kam – entgegen des Vortrags der Klägerin – ebenso wie das BAS zu dem Ergebnis, dass der Bescheid des BAS rechtsfehlerfrei erlassen wurde und auch die Rechtsgrundlage, § 272 SGB V, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Revision wurde nicht eingelegt. In zwei weiteren Verfahren zu dieser Thematik legten die Beteiligten allerdings Revision gegen die klageabweisenden Urteile ein, sodass zu dieser Thematik höchstrichterliche Entscheidungen zu erwarten sind.
In 16 Fällen beendeten die Beteiligten das Verfahren auf nichtstreitigem Wege, davon elf durch Rechtsmittelrücknahmen und fünf durch übereinstimmende Erledigungserklärungen.
Insgesamt stieg die Zahl der anhängigen Verfahren deutlich an: Der Bestand erhöhte sich von 161 Verfahren zu Beginn des Jahres auf 282 Verfahren zum Jahresende 2025.
Zunehmende Nutzung von IFG-Anträgen mit unterschiedlichen Hintergründen
Beim BAS nimmt seit einigen Jahren die Zahl der Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu. Das IFG verfolgt das wichtige Ziel, Verwaltungshandeln transparent zu machen und die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Es dient damit vor allem auch der demokratischen Meinungs- und Willensbildung.
Das BAS misst diesem Anliegen eine entsprechend hohe Bedeutung bei und sieht die zeitnahe Bearbeitung berechtigter Informationsanliegen von Bürgerinnen und Bürgern als wesentlichen Bestandteil seines gesetzlichen Auftrags an. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Gesetz aufgrund seines Transparenzgedankens auch Anträge mit im Kern kommerziellem Hintergrund grundsätzlich ermöglicht. Die Zahl der Antragstellungen etwa von Kanzleien und Beratungsunternehmen nimmt deutlich zu. Dadurch werden in der Praxis des BAS innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfristen mittlerweile erhebliche Ressourcen gebunden.
Die vorgesehenen Gebühren decken den entstehenden Verwaltungsaufwand dabei nicht. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die verfügbaren Ressourcen so einzusetzen, dass die berechtigten Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern sowie die gesetzlichen Kernaufgaben des BAS auch künftig zeitnah und in der erforderlichen Qualität wahrgenommen werden können.
