Aufsicht
Rentenversicherung
Das BAS führt die Rechtsaufsicht über die Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Darüber hinaus übt es die Rechtsaufsicht über die DRV Bund aus, soweit diese gemeinsame Angelegenheiten sowie Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Rentenversicherung wahrnimmt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem BAS die Aufsicht über diese Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen hat.
Entwicklung der Eingaben
Die Eingaben im Bereich der Rentenversicherung waren in den letzten Jahren rückläufig. Aber auch im Jahr 2025 bezogen sich die Eingaben gesetzlich Rentenversicherter häufig auf die Bearbeitungszeiten der Rentenversicherungsträger. Dabei ging es um Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten. Sowohl die beim BAS eingegangenen Beschwerden zu den Bearbeitungszeiten als auch die von den Rentenversicherungsträgern ermittelten Laufzeiten gingen im Vergleich zu den Vorjahren leicht zurück.
Weitere Anliegen der Versicherten betrafen insbesondere die Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten und medizinischen Rehabilitationen sowie die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten.
Ausgleichsvereinigungen in der Künstlersozialversicherung
Das BAS führt auch die Rechtsaufsicht über die Künstlersozialkasse (KSK). Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) kann die KSK mit einem Vertreter mehrerer abgabepflichtiger Unternehmer eine Ausgleichsvereinigung bilden. Diese erfüllt gegenüber der KSK die Pflichten der beteiligten Unternehmen und entrichtet die Künstlersozialabgabe mit befreiender Wirkung. Rechte und Pflichten regeln die KSK und die Ausgleichsvereinigung in einer Vereinbarung, die der Zustimmung des BAS bedarf. Die Vereinbarung gilt befristet; nach einer Überprüfung durch die KSK verhandeln die Beteiligten über die Fortführung, die ebenfalls der Zustimmung des BAS unterliegt.
Das BAS entwickelte in enger Abstimmung mit der KSK Mustervereinbarungen, um das Prüfverfahren zu vereinheitlichen und zu beschleunigen.
Im vergangenen Jahr überprüfte das BAS gemeinsam mit der KSK die bestehenden Vereinbarungen und passte sie an aktuelle Entwicklungen an. Zudem genehmigte das BAS die Fortführungsvereinbarung mit einer Ausgleichsvereinigung
Diese Ausgleichsvereinigung steht allen Mitgliedern einer bestimmten Branche offen. Ihr gehören derzeit rund 500 Mitglieder an. Sie zahlt insgesamt rund 28 Mio. Euro Künstlersozialabgabe und leistet damit fast 10 Prozent der bundesweiten Künstlersozialabgabe.
Prüfungen bei bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern
Das BAS führt in regelmäßigen Abständen Aufsichtsprüfungen bei den beiden seiner Aufsicht unterstehenden bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern durch. Ziel ist es, Fehlerquellen systematisch zu identifizieren und eine rechtskonforme Anwendung des geltenden Rechts sicherzustellen.
Im Jahr 2025 prüfte das BAS unter anderem zweimal das Thema „Versichertenrenten mit anrechenbaren in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten“. In beiden Verfahren lag die Anmerkungsquote bei annähernd 50 Prozent; damit wies etwa jeder zweite geprüfte Fall Fehler auf. In rund 20 Prozent der geprüften Fälle mussten die Träger die Rente neu feststellen oder neu berechnen. Zahlbetragsauswirkungen ergaben sich jeweils in Höhe von rd. 65.000 Euro.
In einem weiteren Prüfverfahren zur „Anrechnung ausländischer Renten“ stellte das BAS in etwa 64 Prozent der geprüften Fälle Mängel fest. In 39 Prozent der Fälle war eine Neufeststellung oder Neuberechnung erforderlich. Hieraus ergaben sich Zahlungsbetragsauswirkungen in Höhe von rund 56.000 Euro.
Die Prüfungen zeigten insbesondere Defizite bei der Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten, etwa von Beitrags- und Anrechnungszeiten, bei der Anwendung des Fremdrentenrechts, bei der Berücksichtigung abkommensrechtlicher Bestimmungen und überstaatlicher Regelungen des Europarechts sowie bei der ordnungsgemäßen Durchführung der hierfür notwendigen Verwaltungsverfahren.
Sozialversicherungsrecht im internationalen Bereich
Auf Einladung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nahm das BAS auch 2025 an Besprechungen im internationalen Bereich teil. Es brachte dabei seine Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis in die Gespräche zum Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens mit der Argentinischen Republik ein.
Zudem begleitete das BAS Gespräche zwischen deutschen und niederländischen, französischen, kroatischen sowie türkischen Versicherungsträgern. Im Zuge der deutsch-türkischen Gespräche erörterten die Beteiligten neben aktuellen materiell-rechtlichen Fragen auch das 60-jährige Bestehen des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei, das mit einem Festakt gewürdigt wurde.
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen
In Deutschland haben zahlreiche internationale Organisationen ihren Sitz, darunter die Vereinten Nationen. Deren Beschäftigte zahlen in der Regel nicht in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ein, da sie eigene Sicherungssysteme unterhalten, in denen die Bediensteten Renten- oder Pensionsansprüche erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Dienst- oder Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen dennoch in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Dies gilt etwa für deutsche Staatsangehörige, die aus dem Dienst bei einer internationalen Organisation ausgeschieden sind und währenddessen keine Ansprüche im organisationseigenen Sicherungssystem erworben haben. Sie können auf Antrag für diese Zeiten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzahlen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
War eine Person im Laufe ihres Erwerbslebens sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in einem organisationseigenen Sicherungssystem versichert, berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung die jeweiligen Beschäftigungszeiten unter anderem bei der Prüfung von Rentenansprüchen. Eine Anrechnung scheidet jedoch aus, wenn die im organisationseigenen Sicherungssystem erworbenen Anwartschaften nachweislich durch Erstattung erloschen, durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden oder auf ein anderes Altersvorsorgesystem übertragen worden sind.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher Zeiten führten vereinzelt zu Beschwerden. Das BAS wirkte bei Bedarf auf eine Klärung der Sachverhalte hin oder erläuterte den Beschwerdeführenden die maßgebliche Rechtslage.
