Test 1


Aufsicht

Unfallversicherung

Das BAS führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählen neun Berufsgenossenschaften, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Unfallversicherung Bund und Bahn. Darüber hinaus übt das BAS die Rechtsaufsicht über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung aus, soweit der Verband nach dem SGB VII Richtlinien erlässt oder Verträge mit (zahn-) ärztlichen Leistungserbringern abschließt.

Unfallversicherung

Gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Anzahl der Eingaben im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichsweise gering. Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen wird in der Unfallversicherung kein allgemeines Lebensrisiko wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsminderung bzw. Alter abgesichert. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nur bei Arbeitsunfällen einschließlich Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten ein. Das Leistungsspektrum ist dabei sehr umfassend.

Im Jahr 2025 gingen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt 546 Eingaben und Petitionen beim BAS ein. Sie betrafen ein breites Spektrum des Leistungsrechts sowie das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht. Der überwiegende Teil der Beschwerden bezog sich auf den Umfang der anerkannten Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und auf die daraus resultierenden Leistungen. Berufskrankheiten standen dabei besonders im Fokus. 

Beitragshöhe in der Unternehmerpflichtversicherung

Im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung befasste sich das BAS mit der Frage der Beitragshöhe in der Unternehmerpflichtversicherung im Falle nur geringfügiger unternehmerischer Tätigkeit. Bestimmte Unternehmerinnen und Unternehmer sind kraft Gesetzes oder Satzung pflichtversichert, weil der Gesetzgeber eine besondere Schutzbedürftigkeit annimmt. Entscheidend für die Beitragsberechnung ist die Versicherungssumme. Das BAS prüft, ob die Beitragserhebung eine erdrosselnde Wirkung entfaltet. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn die Beitragspflicht die Betroffenen übermäßig belastet und ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Dabei stellte das BAS nicht auf Einnahmen oder Gewinne ab, sondern prüfte, ob die Beitragspflicht die Grundrechte in existenzgefährdender Weise beeinträchtigt. Im Ergebnis konnte eine erdrosselnde Wirkung nicht festgestellt werden. Die Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten im Gegenzug einen umfassenden Versicherungsschutz, der Heilbehandlung, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am sozialen Leben, Pflegeleistungen sowie Geldleistungen einschließlich Renten umfasst.

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