Finanzierung der GKV
Gesundheitsfonds
Risikostrukturausgleich
Risikopool und Einkommensausgleich
Gesundheitsfonds
Verwaltung der Krankenversicherungsbeiträge
Seit 2009 verwaltet das BAS die Mittel zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als Sondervermögen (Gesundheitsfonds). Den größten Anteil bilden die Krankenversicherungsbeiträge, die alle gesetzlichen Krankenkassen einziehen und an den Gesundheitsfonds weiterleiten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt die Beiträge für Rentnerinnen und Rentner ab und die Minijob-Zentrale überweist Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger zahlen die Beiträge aus Arbeitslosengeld und Bürgergeld unmittelbar ein. Auch die Künstlersozialkasse sowie das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr leisten Direktzahlungen.
Der Bund zahlte im Jahr 2025 einen Bundeszuschuss in monatlichen Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Er gleicht damit pauschale versicherungsfremde Leistungen aus – also Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, die nicht auf Beitragszahlungen beruhen, sondern gesamtgesellschaftliche Leistungen betreffen.
Zahlungsverkehr
Aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen Zuweisungen, um ihre Ausgaben zu decken. Das BAS ermittelt diese Zuweisungen im Rahmen der Ausgleichs- und Finanzierungsverfahren. Im Jahr 2024 zahlte der Gesundheitsfonds Mittel zum Ausgleich der Energiekostensteigerungen in Krankenhäusern. Die Länder leisteten im Jahr 2025 überzahlte Mittel zurück.
Finanzergebnisse des Gesundheitsfonds
Das Jahr 2025 hat der Gesundheitsfonds mit einem Überschuss der Ausgaben in Höhe von rund 606 Mio. Euro abgeschlossen. Den Einnahmen in Höhe von rund 350,4 Mrd. Euro stehen Ausgaben in Höhe von rund 351 Mrd. Euro gegenüber.
Die Einnahmen betragen nach dem voraussichtlichen Rechnungsergebnis rund 335 Mrd. Euro. Sie stammen größtenteils aus Beitragseinnahmen einschließlich Zusatzbeiträgen. Hinzu kommen weitere Einnahmen von rund 15,7 Mrd. Euro, darunter der Bundeszuschuss, Erstattungen des Bundes sowie sonstige Einnahmen.
Von den Ausgaben entfallen rund 351 Mrd. Euro auf Zahlungen an die Krankenkassen, insbesondere auf Zuweisungen und Zahlungen aus dem Einkommensausgleich. Weitere rund 173 Mio. Euro zahlte der Gesundheitsfonds unter anderem als Zuführungen aus der Liquiditätsreserve an den Innovations- und Strukturfonds, für Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie sowie für Rückzahlungen von Ländern im Nachgang zum Ausgleich der Energiekostensteigerungen bei Krankenhäusern. Rund 56 Mio. Euro verwendete der Gesundheitsfonds für Verwaltungskosten. Diese umfassen die Einzugskostenvergütung an die Minijob-Zentrale in Höhe von rund 35 Mio. Euro, Kosten für Beitragsprüfungen von 5,3 Mio. Euro, Erstattungen weiterer Verwaltungskosten des BAS von 2,2 Mio. Euro sowie originäre Verwaltungskosten des BAS für die Verwaltung des Gesundheitsfonds und die Durchführung des RSA von rund 13,2 Mio. Euro.
Zum Stichtag 15. Januar 2026 betrug die vorläufig ermittelte Liquiditätsreserve rund 7,2 Mrd. Euro.
Weitere Einzelheiten zu den Rechnungsergebnissen des Gesundheitsfonds veröffentlicht das BAS im jährlich erscheinenden Begleitbericht zur Jahresrechnung auf seiner Homepage.
Entwicklung der Beitragseinnahmen und Rückstände
Das BAS verwaltet den Gesundheitsfonds und überwacht auf Grundlage der Monatsabrechnung die Entwicklung der Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie bei den anderen Sozialversicherungsträgern.
Hierzu bildet das BAS die Entwicklung der Beitragseinnahmen und -rückstände in der Sozialversicherung ab. Es unterscheidet dabei zwischen dem Bereich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (GSV-Beitrag) sowie den Sonstigen Krankenversicherungsbeiträgen - etwa aus freiwilligen Versicherungen oder Versorgungsbezügen.
Beitragsrückstände sind die Summe aus den laufenden Rückständen, also dem monatlichen Fehlbetrag und Listenrückständen, die im Wesentlichen Bestandswerte darstellen.
Im Bereich des GSV-Beitrages beliefen sich die Beitragsrückstände über alle erfassten Sozialversicherungsbereiche im Jahr 2025 auf 11,6 Milliarden Euro. Das Beitrags-Soll betrug rund 585 Mrd. Euro und das Beitrags-Ist rund 583 Mrd. Euro. Der Einziehungserfolg, also der Anteil der festgesetzten Beiträge (Beitrags-Soll), den die Einzugsstellen tatsächlich vereinnahmen (Beitrags-Ist), lag durchschnittlich bei 99,66 Prozent und blieb damit weiterhin auf einem hohen Niveau stabil. Auch bei den Krankenversicherungsbeiträgen (einschließlich des Zusatzbeitrags) erreichte die Einziehungsquote ein hohes Niveau. Hier standen einem Jahres-Beitrags-Soll von 200 Mrd. Euro ein Beitrags-Ist von 199 Mrd. Euro gegenüber. Inklusive der Beitragsrückstände aus Vorjahren belaufen sich die Rückstände auf rund 4,1 Mrd. Euro.
Bei den Sonstigen Krankenversicherungsbeiträgen bewegen sich die Rückstände seit Jahren auf hohem Niveau. Im Jahr 2025 beliefen sie sich auf rund 15,5 Mrd. Euro. Das Jahres-Beitrags-Soll lag bei 62,1 Mrd. Euro, das Beitrags-Ist bei 59,3 Mrd. Euro. Die durchschnittliche Einziehungsquote, also der prozentuale Anteil der tatsächlich eingezogenen Beiträge am festgesetzten Beitragsvolumen betrug 95,54 Prozent.
Prüfung der Beitragszahlung nach § 251 Abs. 5 SGB V und § 60 Abs. 3 SGB XI
Als Verwalter des Gesundheitsfonds prüft das BAS die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger leisten. Prüfteams der AOK Bremen/Bremerhaven und der AOK Nordost führen im Auftrag des BAS die örtlichen Erhebungen bei den Jobcentern und Agenturen für Arbeit durch.
Im Jahr 2025 prüfte das BAS insgesamt 67 Institutionen, darunter 21 Agenturen für Arbeit, 39 gemeinsame Einrichtungen und sieben zugelassene kommunale Träger. Dabei stellte es rund 10.000 Fälle fehlerhafter Zahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an den Gesundheitsfonds fest. In der Folge entrichteten die geprüften Institutionen hohe Beitragsnachzahlungen und Säumniszuschläge an den Gesundheitsfonds. Bei den zugelassenen kommunalen Trägern führten teilweise Softwareprobleme in den jeweils eingesetzten IT-Fachverfahren zu der hohen Zahl an Fehlerfeststellungen. Die Prüfungen führten zu Einnahmen von rund 10,4 Mio. Euro zugunsten des Gesundheitsfonds und des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
GKV-Schätzerkreis
Der Schätzerkreis - dem Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des GKV-Spitzenverbandes angehören - nahm die Schätzung der GKV-Finanzen für die Jahre 2025 und 2026 im Oktober 2025 vor. Er berücksichtigte dabei unter anderem die Effekte des Haushaltsbegleitgesetzes 2025, der Haushaltsgesetze 2025 und 2026 sowie der Gesetzentwürfe zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) und zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG).
Für das Jahr 2026 prognostizierte der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von rund 312,3 Mrd. Euro. Diese bestehen im Wesentlichen aus erwarteten Beitragseinnahmen (ohne Einnahmen aus Zusatzbeiträgen) in Höhe von rund 292,3 Mrd. Euro sowie dem regulären Bundeszuschuss von rund 14,5 Mrd. Euro, jeweils abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Zusätzlich berücksichtigte der Schätzerkreis Sonderzahlungen des Bundes und eine Entnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von insgesamt rund 5,6 Mrd. Euro.
Über die Höhe der im Jahr 2026 zu erwartenden Ausgaben erzielte der Schätzerkreis keine Einigung. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das BAS gingen von Ausgaben in Höhe von rund 369,0 Mrd. Euro aus. Der GKV-Spitzenverband veranschlagte die Ausgaben für 2026 auf rund 369,5 Mrd. Euro.
Auf Grundlage dieser Ergebnisse legte das BMG den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent fest.
Risikostrukturausgleich
Klageerhebung gegen den Grundlagenbescheid I
Der GKV-Spitzenverband erhob beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Auftrag von 79 Krankenkassen Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland, die vom BAS vertreten wird. Die Verfahren betreffen die Grundlagenbescheide I/2026, die das BAS am 14. November 2025 gegenüber den Krankenkassen erließ und die den monatlichen Zuweisungsbescheiden im Jahr 2026 zugrunde liegen. Mit den Klagen wollen die klagenden Krankenkassen gerichtlich klären lassen, ob die nicht kostendeckende Beitragszahlung durch die Bundesagentur für Arbeit für die Bürgergeldbeziehenden in der Gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zugleich wollen die Klägerinnen prüfen lassen, ob der Bund diese Kosten ausreichend ausgleicht.
Grundlagen
Der Risikostrukturausgleich (RSA) ist das zentrale Element der solidarischen Wettbewerbsordnung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsschutz eines Versicherten besteht unabhängig von der Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, gleicht der RSA Unterschiede in den Ausgaben zwischen den Krankenkassen aus, die aus unterschiedlichen Risikostrukturen ihrer Versicherten resultieren.
Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen, die sich an der Risikostruktur ihrer Versicherten orientieren. Das BAS ermittelt die Berechnungswerte hierfür jährlich und gibt sie bekannt. Die sogenannte Programmkostenpauschale erhalten Krankenkassen für Versicherte, die in ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) eingeschrieben sind. Diese Pauschale legt der GKV-Spitzenverband fest.
Das BAS führt den RSA als monatliches Abschlagsverfahren durch. Es nimmt dabei drei unterjährige Strukturanpassungen vor und führt einen Jahresausgleich mit einer einmaligen Korrektur im Folgejahr durch. Das dem Risikostrukturausgleich zugrunde liegende Versichertenklassifikationsmodell passt das BAS jährlich an. Die Datenmeldungen der Krankenkassen, auf denen die Durchführung und die Weiterentwicklung des RSA beruhen, prüft das BAS fortlaufend.
Monatliches Abschlagsverfahren für das Ausgleichsjahr 2025
Im Abschlagsverfahren ermittelte das BAS die Zuweisungen auf Grundlage der im Schätzerkreis im Oktober 2024 prognostizierten Ausgaben für Pflichtleistungen, Verwaltungsausgaben sowie Satzungs- und Ermessensleistungen. Die für 2025 erwarteten Ausgaben beliefen sich auf rund 341,4 Mrd. Euro.
Das Gesamt-Zuweisungsvolumen ohne Einnahmen aus Zusatzbeiträgen ist jedoch auf 294,7 Mrd. Euro begrenzt, was den erwarteten Einnahmen des Gesundheitsfonds für 2025 entspricht. Daher kürzte das BAS die Zuweisungen bereits im monatlichen Abschlagsverfahren um jeweils 65,93 Euro je Mitglied einer Krankenkasse (mitgliederbezogene Veränderung).
Jahresausgleich des Ausgleichsjahres 2024
Nachdem die Krankenkassen ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse vorgelegt hatten, setzte das BAS im November 2025 die Zuweisungen für das Ausgleichsjahr 2024 fest (Jahresausgleich).
Die endgültige Verteilung der Zuweisungen nach Kassenarten für das Ausgleichsjahr 2024 zeigt die folgende Übersicht:
Weiterentwicklung
Zum 30. September 2025 legte das BAS nach Anhörung des GKV-Spitzenverbandes das Klassifikationsmodell für das Ausgleichsjahr 2026 fest und gab es bekannt. Die folgende Abbildung zeigt die Struktur des RSA mit den Kennzahlen des Klassifikationsmodells für das Ausgleichsjahr 2026.
Ein Wissenschaftlicher Beirat berät das BAS bei der Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs. Dieser erarbeitete zwei neue Gutachten, die am 15. Mai 2025 veröffentlicht wurden. Das Gutachten auf der Homepage des BAS finden Sie HIER.
Im „Gutachten zu den Wirkungen des Risikostrukturausgleichs im korrigierten Jahresausgleich 2021“ (Evaluationsbericht des Wissenschaftlichen Beirats nach § 266 Absatz 10 Satz 1 SGB V) überprüft der Beirat die Wirkungen des RSA im Hinblick auf Manipulationsresistenz und Krankenkassenwettbewerb. Es handelt sich um die erste Evaluation, die seit der Reform in 2020 durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FKG) alle vier Jahre durchgeführt werden muss.
Darüber hinaus untersucht der Beirat im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den RSA, die Berücksichtigung von Einmaltherapien in einem prospektiven RSA und unter den Rahmenbedingungen des Risikopools sowie mögliche Vereinfachungen im RSA-Verfahren zum Bürokratieabbau.
Die einzelnen Komponenten der RSA-Reform von 2020 (GKV-FKG) bewertete der Wissenschaftliche Beirat überwiegend positiv. Er sieht Ausnahmen bei der Streichung der Erwerbsminderungsgruppen, beim Verfahren des HMG-Ausschlusses sowie die Vorsorgepauschale. Insbesondere mit Blick auf Risikoselektionsanreize empfiehlt der Beirat, die Erwerbsminderungsgruppen wieder in den RSA aufzunehmen. Den HMG-Ausschluss und die Vorsorgepauschale empfiehlt er nicht weiter anzuwenden.
Im „Gutachten zu den Zuweisungen für das Krankengeld nach § 44 SGB V“ (Untersuchung des Wissenschaftlichen Beirats nach § 10 RSAV i. V. m. § 266 Absatz 10 Satz 1 SGB V) untersucht er zwei neue Modellempfehlungen und vergleicht sie mit dem aktuellen Zuweisungsverfahren. Unter Abwägung des Durchführungsaufwandes der drei Modelle und der jeweils erreichten Zielgenauigkeit empfiehlt der Beirat, das Status quo-Verfahren beizubehalten.
Die Ergebnisse beider Gutachten präsentierte der Beirat am 2. Juni 2025 bei der 9. GKV-Informationsveranstaltung "Gesundheitsfonds" des GKV-Spitzenverbandes.
Nach Ablauf der Berufungszeit der bisherigen Mitglieder bestellte das BAS den Wissenschaftlichen Beirat für weitere vier Jahre neu. Seit September 2025 gehören ihm folgende Expertinnen und Experten an:
Prof. Dr. Volker Arndt, Deutsches Krebsforschungszentrum, Heidelberg
Prof. Dr. Tobias Dreischulte, LMU Klinikum, München
Prof. Dr. Saskia Drösler, Hochschule Niederrhein, Krefeld (Stellvertretende Vorsitzende)
Prof. Dr. Wolfgang Greiner, Universität Bielefeld
Prof. Dr. Robert Nuscheler, Universität Augsburg (Vorsitzender)
Prof. Dr. Hanna Seidling, Universitätsklinikum Heidelberg
Prof. Dr. Leonie Sundmacher, Technische Universität München
Prof. Dr. Amelie Wuppermann, Universität Bayreuth
Sicherung der Datengrundlagen
Prüfungen nach § 273 SGB V
Das BAS prüft nach § 273 SGB V, ob die Morbiditätsdatenmeldungen für den RSA rechtmäßig sind. Krankenkassen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar auf die ärztlichen Abrechnungsdaten Einfluss nehmen, die die Grundlage für die Morbiditätsdatenmeldungen der Krankenkassen an das BAS bilden (sog. Einwirkungsverbot). Nur unter dieser Voraussetzung kann der RSA die Mittel des Gesundheitsfonds risikogerecht verteilen und damit faire Wettbewerbsbedingungen in der gesetzlichen Krankenversicherung schaffen.
Das Prüfverfahren ist mehrstufig angelegt. Es umfasst kassenübergreifende Auffälligkeitsprüfungen, reguläre und anlassbezogene Einzelfallprüfungen sowie die Erhebung von Korrekturbeträgen. Stellt das BAS einen Rechtsverstoß fest, kürzt es nachträglich die Zuweisungen der betroffenen Krankenkasse und erhebt einen entsprechenden Korrekturbetrag. Diese Rückforderungen fließen in den Gesundheitsfonds zurück.
Seit Inkrafttreten des GKV-FKG zum 1. April 2020 prüft das BAS die Morbiditätsdaten der Krankenkassen aus den Berichtsjahren 2013 bis 2017 im Rahmen kassenübergreifender Auffälligkeitsprüfungen. Im Jahr 2025 prüfte das BAS das Berichtsjahr 2017 und leitete anschließend bei 16 Krankenkassen, deren Morbiditätsdatenmeldungen statistisch auffällig waren, reguläre Einzelfallprüfungen ein. In diesem Prüfbereich erhob das BAS im Jahr 2025 keine Korrekturbeträge.
Die Verwaltungspraxis zeigt erhebliche Hürden, die die Durchführung dieser Prüfungen erschweren. Darauf hat das BAS im vergangenen Jahr an verschiedenen Stellen hingewiesen. Aus Sicht des BAS könnte eine Anpassung des § 273 SGB V das Prüfverfahren vereinfachen und beschleunigen – und damit ganz aktuell ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau sein.
Im Bereich der anlassbezogenen Prüfungen stellte das BAS im Jahr 2025 in 27 Prüfverfahren Rechtsverstöße nach § 273 SGB V fest. Es erließ 25 Korrekturbescheide mit einem Korrekturvolumen von rund 8,8 Mio. Euro. Anlässe für ein solches Verfahren können etwa unzulässige Diagnoseberatungen gegenüber Ärztinnen und Ärzten oder selektivvertragliche Regelungen sein, die unzulässige Anreize für zusätzliche Diagnosedokumentationen setzen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als erstinstanzlich zuständiges Gericht erstmals inhaltlich über ein Prüfverfahren nach § 273 SGB V. Es bestätigte die Prüftätigkeit des BAS in wesentlichen Punkten. Im Kern bestätigte es den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid des BAS zum Berichtsjahr 2017, indem es die Rechtswidrigkeit sogenannter HzV-Chronikerpauschalen ab Inkrafttreten des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) zum 11. April 2017 anerkannte. In dieser Folge erkannte das Gericht auch eine rechtswidrige RSA-Datenmeldung an. Zudem folgte es der Auffassung des BAS, dass die nach § 273 SGB V geschaffenen Prüfbefugnisse unabhängig von aufsichtsrechtlichen Befugnissen auszuüben sind. Das Gericht bestätigte zudem, dass der mit dem GKV-FKG im Jahr 2020 konkretisierte Prüfmaßstab (§ 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V, Einwirkungsverbot) auch auf frühere Zeiträume angewendet werden kann. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des HHVG verneinte das Gericht jedoch die Rechtswidrigkeit der HzV-Chronikerpauschalen und hob den Bescheid des BAS insoweit für den Zeitraum 1. Januar bis 10. April 2017 auf. Gegen diese Entscheidung legte das BAS Revision beim Bundessozialgericht ein. Es bleibt abzuwarten, ob die vom LSG Nordrhein-Westfalen getroffenen Entscheidungen höchstrichterlich bestätigt werden.
Prüfungen nach § 20 RSAV
Die Prüfungen nach § 20 RSAV, die das BAS koordiniert, gliedern sich in drei Bereiche: die Prüfung der Versichertenzeiten, der Morbiditätsdaten und der Risikopooldaten.
Mit Urteil vom 25. September 2025 bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Rechtmäßigkeit des Prüfverfahrens und die Berechnung eines Korrekturbetrages im Bereich Versichertenzeiten für das Berichtsjahr 2014.
Das BAS schloss im Jahr 2025 die Versichertenzeitenprüfung des Berichtsjahres 2017 für zwei Krankenkassen ab, die in der sogenannten Stufe 2 geprüft wurden. Es erhob dabei keinen Korrekturbetrag. Ebenfalls im Jahr 2025 beendeten die Prüfdienste die Prüfung der Morbiditätsdaten des Berichtsjahres 2018 bereits in Stufe 1, nachdem sie die vorgelegten Rückmelde-Satzarten ausgewertet hatten. Denn bei allen 95 Krankenkassen lagen die Fehlerquoten auf einem durchweg niedrigen Niveau.
Zur Vorbereitung der Versichertenzeitenprüfung für das Berichtsjahr 2021 legte das BAS nach Anhörung der Prüfdienste sowie im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband die dafür zugrunde liegenden Festlegungen und Bestimmungen zum Stichproben- und Hochrechnungsverfahren nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 RSAV fest. Anschließend leitete es für insgesamt 93 Krankenkassen die Stufe-1-Prüfung ein.
Für die neu durchzuführenden Risikopoolprüfungen entwickelte das BAS unter Einbeziehung des GKV-Spitzenverbandes, der Prüfdienste von Bund und Ländern sowie ausgewählter Vertreter einzelner Krankenkassen und Krankenkassenarten ein Stichproben- und Hochrechnungsverfahren für das erste zu prüfende Berichtsjahr 2021. Auf Grundlage der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen erweist es sich als herausfordernd, die statistischen Anforderungen an die Stichprobenumfänge mit den Prüfkapazitäten der Prüfdienste in Einklang zu bringen. Bis Ende des Jahres 2025 konnte kein Verfahren gefunden werden, das aus Sicht der Verfahrensbeteiligten durchführbar ist und ohne sehr hohe Stichprobenumfänge auskommt. Derzeit erarbeiten die Beteiligten ein Verfahren, das die Durchführung der Prüfung ermöglicht und zugleich die bestehenden Kapazitätsbeschränkungen berücksichtigt.
Weitere GKV-Ausgleichs- und Finanzierungsverfahren
Grundlagen
Über den RSA hinaus erhalten die Krankenkassen weitere Zuweisungen aus Ausgleichs- und Finanzierungsverfahren, die das BAS durchführt. Dazu zählen der Einkommensausgleich, der Risikopool sowie Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen.
Einkommensausgleich
Die Tabelle zeigt die Ergebnisse des Jahresausgleichs für 2024, den das BAS im November 2025 für den Einkommensausgleich durchgeführt hat, sowie die Auszahlungen im Abschlagsverfahren 2025:
Risikopool
Über den Risikopool gleicht das BAS 80 Prozent der ausgleichsfähigen Leistungsausgaben aus, die bei einem Versicherten den festgelegten Schwellenwert übersteigen. Für das Ausgleichsjahr 2024 setzte das BAS diesen Schwellenwert auf 115.728,66 Euro fest. Im Jahresausgleich zum Ausgleichsjahr 2024 erhielten die Krankenkassen auf Kassenartenebene zusätzlich zu den Zuweisungen aus dem Risikostrukturausgleich folgende Zuweisungen für den Risikopool:
Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
Im Jahresausgleich des Ausgleichsjahres 2024 haben die Krankenkassen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen erhalten:
