Aufsicht
Pflegeversicherung
Das BAS führt die Rechtsaufsicht über den größten Teil der sozialen Pflegekassen (z.B. Ersatzkassen, Innungskassen, Betriebskassen). Dabei prüft es, ob die Pflegekassen die gesetzlichen Vorgaben einhalten, Pflegeberatungen anbieten oder über Pflegeleistungen korrekt und zeitnah entscheiden.
Entwicklung der Eingaben
Im Jahr 2025 wandten sich Pflegepersonen oder pflegebedürftige Versicherte selbst mit insgesamt 848 Eingaben und Petitionen zur Pflegeversicherung an das BAS. Gegenüber dem Vorjahr mit 655 Eingaben stieg die Zahl im Jahr 2025 deutlich um 29 Prozent an. Diese Entwicklung steht vor allem im Zusammenhang mit der wachsenden Zahl der Pflegebedürftigen, die sich in den vergangenen zehn Jahren nahezu verdoppelt hat. Entsprechend nahm auch das Eingabeaufkommen in den letzten Jahren kontinuierlich zu.
Potenzial von digitalen Innovationen und KI-Anwendungen in der Pflege
Der Einsatz digitaler Anwendungen hat für die Pflegeversicherung erhebliches Potenzial. Pflegekassen können interne Verwaltungsprozesse und die Kommunikation mit den von Pflege Betroffenen mithilfe digitaler und KI-gestützter Technologien effizienter und nutzerorientierter gestalten. Anfragen an das BAS zeigen, dass diese Technologien vielfältige Möglichkeiten bieten, Mehrwerte für Versicherte zu schaffen und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Das BAS unterstützt solche Innovationen, auch mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Eine vergleichbare Entwicklung ist hinsichtlich der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) zu beobachten. Auch im Bereich der Pflegeleistungen erkennen Pflegekassen zunehmend die entsprechenden Potenziale zur Effizienz- und Qualitätssteigerung. So prüfen Pflegekassen verstärkt den Einsatz KI-gestützter Analyseinstrumente, um Gutachtendaten systematisch auszuwerten und Entscheidungsprozesse zu unterstützen. Besonders vielversprechend sind derzeit digitale Lösungen zur Auswertung von Pflegegutachten im Widerspruchsverfahren. Das BAS begleitet diese Vorhaben aktiv und zeigt Wege für eine rechtssichere Umsetzung auf. Es ist davon auszugehen, dass der Einsatz von KI auch in der Pflegeversicherung erheblich zunehmen wird.
Digitale Informations- und Beratungsangebote
Zugleich wächst der Bedarf an digitalen Informations- und Beratungsangeboten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Am Markt werden zunehmend digitale Assistenzsysteme, Chatbots und KI-gestützte Plattformen angeboten, die Informationen zur Pflegeversicherung bereitstellen und bei der Organisation der Pflege unterstützen. Pflegekassen wenden sich in diesem Zusammenhang an das BAS, um zu klären, wie sie allgemeine Auskunftsangebote nach § 7 Abs. 2 SGB XI von der individuellen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI abgrenzen können.
Die dem BAS bekannten digitalen Angebote dienen überwiegend Informations- und Aufklärungszwecken und fallen damit unter die allgemeinen Auskunftspflichten nach § 7 Abs. 2 SGB XI. Wenn Pflegekassen solche Anwendungen gemeinsam mit Leistungsanbietern in ihr Leistungsangebot integrieren, übernehmen sie auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen.
Digitale Anwendungen, die Pflegekassen im Rahmen der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI einsetzen, müssen hingegen die gleichen Mindestanforderungen erfüllen wie eine persönliche Beratung. Dazu gehören insbesondere die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans sowie eine bedarfsgerechte Beratung zu allen erforderlichen Hilfen und zu regionalen Diensten vor Ort. Das BAS beobachtet, dass viele digitale Angebote bislang noch keine ausreichende Individualisierung auf die konkrete Pflegesituation vor Ort ermöglichen. Zudem ist die Pflegeberatung eine zeitlich begrenzte Leistung, sodass Pflegekassen digitale Tools nicht dauerhaft und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung stellen dürfen. Der geltende Rechtsrahmen ermöglicht bereits, Pflegeberatende durch digitale Instrumente zu unterstützen.
