Aufsicht
Krankenversicherung
Das BAS führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies sind die Träger, deren Zuständigkeit sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt.
Finanzentwicklung der bundesunmittelbaren Krankenkassen
Die Finanzentwicklung der bundesunmittelbaren Krankenkassen in 2025 war von einer vorsichtigen Konsolidierung gekennzeichnet. Im Vorjahr 2024 hatten die bundesunmittelbaren Krankenkassen erhebliche Verluste verzeichnet, wodurch ihre Rücklagen nahezu vollständig aufgebraucht worden waren. Um die Verluste zu begrenzen und wieder Vermögen aufzubauen, erhöhten 49 von 58 Krankenkassen zum 1. Januar 2025 ihre Zusatzbeitragssätze. Bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne gingen sie davon aus, dass die Rücklagen durch diese Maßnahme bis zum Jahresende 2025 im Durchschnitt wieder leicht über dem gesetzlichen Minimum von 20 Prozent einer Monatsausgabe liegen würden.
Tatsächlich erzielten die bundesunmittelbaren Krankenkassen im Jahr 2025 insgesamt wieder Überschüsse, die jedoch etwas geringer ausfielen als geplant. Nach den vorläufigen Rechnungsergebnissen (amtliche Statistik KV45) verfügten sie zum 31. Dezember 2025 über ein Finanzvermögen aus Betriebsmitteln und Rücklagen von rund 2,9 Mrd. Euro. Dies entspricht etwa 16 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe aller bundesunmittelbaren Krankenkassen. In diesem Ergebnis sind auch die Einnahmen enthalten, die auf unterjährige Anhebungen von Zusatzbeitragssätzen von 15 Krankenkassen zurückzuführen sind. Zum Jahresende erreichten 19 von 58 bundesunmittelbaren Krankenkassen wieder die gesetzliche Mindestrücklage von 20 Prozent einer Monatsausgabe. Der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitragssatz lag zu diesem Zeitpunkt bei 3,0 Prozent.
Für das Jahr 2026 mussten die meisten Krankenkassen eine weitere Auffüllung ihrer Rücklagen bei der Kalkulation ihrer Beitragssätze einplanen. Dabei ist gesetzlich festgelegt, dass in bestimmten Fällen nur die Hälfte des Rücklagenaufbaus eingeplant werden muss. Nach den dem BAS im November 2025 vorgelegten Haushaltsplänen erwarten die bundesunmittelbaren Krankenkassen für 2026 einen Vermögensaufbau um insgesamt etwa 2,5 Milliarden Euro, wodurch das Finanzvermögen die Mindestrücklage wieder übersteigen würde. Um dies bei weiter steigenden Ausgaben zu erreichen, haben 26 bundesunmittelbare Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz zum Jahresbeginn erhöht, weswegen der von den bundesunmittelbaren Krankenkassen im Durchschnitt erhobene Zusatzbeitragssatz schon im Januar 2026 bei 3,2 Prozent lag. Das BAS hat die Haushaltspläne geprüft und die Anhebungen der Zusatzbeitragssätze genehmigt.
Tagesaktuelle Informationen über die Höhe der Zusatzbeitragssätze können der Internetpräsenz des GKV-Spitzenverbandes entnommen werden.
Fragen der allgemeinen Aufsicht
Spannungsfeld zwischen innovativer Arzneimittelversorgung und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
Die Ausgaben für Arzneimittel in der GKV sind in 2025 weiter deutlich angestiegen; diese Entwicklung setzt sich bei diesem wesentlichen Ausgabenblock in der GKV fort. Das BAS bewertet vor diesem Hintergrund Vertragsmodelle der Krankenkassen positiv, wenn sie die Wirkung von Rabattverträgen sowohl in der Regelversorgung als auch in der Selektivvertragsversorgung stärken. Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit müssen die Interessen der Versicherten wahren.
Zudem ist aus berufsrechtlicher Sicht die ärztliche Unabhängigkeit zu wahren.
Vor diesem Hintergrund prüft das BAS seit 2025 verstärkt Vereinbarungen, mit denen Krankenkassen das vertragsärztliche Verordnungsverhalten beeinflussen. Bei der Behandlung chronischer Erkrankungen zeigen sogenannte „Wirtschaftlichkeits-Ampeln“ an, welche Therapiealternativen rabattiert sind. „Verordnungs-Boni“ sollen Ärztinnen und Ärzte dazu anregen, Wirtschaftlichkeitsreserven zu nutzen.
Das BAS bewertet Regelungen in Vereinbarungen kritisch, wenn sie bewirken, dass Ärztinnen und Ärzte Arzneimittelinnovationen mit Zusatznutzenbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses aus finanziellen Gründen als unattraktiv ansehen und deshalb gegebenenfalls nicht verordnen. Krankenkassen dürfen nicht aus Kostengründen eine Arzneimittelauswahl fördern, die der Anwendung überlegener Therapiealternativen aus dem GKV-Leistungskatalog entgegensteht.
Versicherte haben Anspruch auf Arzneimittel, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Sind Therapiealternativen nicht gleichwertig, darf der Zugang der Versicherten zu diesem Behandlungsstandard nicht erschwert werden.
Das BAS führt mit Krankenkassen und weiteren Beteiligten einen fachlichen Dialog, um eine wirtschaftliche und rechtskonforme Arzneimittelversorgung sicherzustellen.
Anzeigen zu Vertriebsverhalten der Krankenkassen
In 2025 erhielt das BAS eine zunehmende Zahl von Anzeigen zu mutmaßlich rechtswidrigen Verhaltensweisen einzelner Krankenkassen bei der Mitgliederwerbung. Die Hinweise betrafen unter anderem Risikoselektion, unerwünschte Kontaktaufnahmen mit den Versicherten sowie das Angebot von unzulässigen Wechselprämien. Das BAS prüft diese Sachverhalte aufsichtsrechtlich.
Qualitative Anforderungen an Krankengeldbescheide
Das BAS hat im Jahr 2025 intensiv geprüft, ob Krankengeldbescheide die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllen. So ist im Gesetz geregelt, dass den Betroffenen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Krankengeldzahlung führen, mitzuteilen sind (§ 35 SGB X). Was dies im Einzelfall bedeutet, hat das Bundessozialgericht (BSG) - im Zusammenhang mit Rentenbescheiden - näher ausgeführt (vgl. Urteil des BSG vom 6. Juli 2022, Aktenzeichen B 5 R 21/21). Nach Auffassung des Gerichts bedarf es insbesondere bei Bescheiden zu existenzsichernden Leistungen, hierunter fällt auch das Krankengeld, einer ausführlicheren Begründung.
In der Praxis weisen Krankenkassen im Bescheid häufig lediglich das kalendertägliche Brutto- und Nettokrankengeld aus. Nach Ansicht des BAS gehören zu einer ausreichenden Begründung jedoch auch die individuellen Werte, aus denen das Krankengeld berechnet wird, sowie Erläuterungen zur Berechnungsweise. Dies ist für die Betroffenen wichtig, um die Entscheidung der Krankenkasse nachvollziehen und prüfen zu können. Das BAS stimmt sich hierzu mit zahlreichen Krankenkassen über die Gestaltung von Musterbescheiden ab, um den Informationsgehalt der Bescheide zu verbessern.
Krankengeldstopp bei vermeintlichem Formfehler im ärztlichen Attest
Der PDK hat festgestellt, dass einzelne Krankenkassen die Krankengeldzahlung einstellen, wenn Ärztinnen oder Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als sogenannte „Endbescheinigung“ ausstellen. Eine Endbescheinigung vom Arzt bescheinigt das offizielle Ende der Arbeitsunfähigkeit (AU) und signalisiert die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Sie wird oft genutzt, um dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse das Ende der Krankengeldzahlung zu bestätigen. Diese Handlungsweise ist nicht rechtmäßig. Bei einer Krankenkasse wurden im Jahr 2025 über 550 Fälle überprüft und Krankengeld in Höhe von rund 263.000 Euro nachgezahlt. Mit den weiteren betroffenen Krankenkassen wird das BAS eine Aufarbeitung dieser Fälle im aufsichtsrechtlichen Dialog begleiten.
Online-Information über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes
Erhöhen gesetzliche Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz, mussten sie ihre Mitglieder in einem Schreiben informieren. Bisher versandten sie diese Information in der Regel per Brief.
Insbesondere die wirtschaftlichen und entbürokratisierenden Vorteile einer elektronischen Übermittlung des Anschreibens lösten eine Diskussion über die rechtlichen Voraussetzungen aus. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder einigten sich darauf, dass Krankenkassen das Schreiben über ihre Online-Geschäftsstellen übermitteln dürfen, sofern sie die Anforderungen an eine rechtskonforme elektronische Übermittlung einhalten.
Eine bloße Veröffentlichung auf der Homepage der Krankenkasse oder die Übermittlung mittels einer ungesicherten E-Mail erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) ist vorgesehen, dass die Pflicht der Krankenkassen zur schriftlichen Information ihrer Mitglieder über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags entfällt. Ziel ist die weitere Entbürokratisierung und die Hebung finanzieller Einsparpotentiale. Generell wird den Möglichkeiten der digitalen Information der Versicherten in Zukunft größere Bedeutung zukommen.
Im Jahr 2025 haben 15 Krankenkassen unterjährig während des laufenden Haushaltsjahres Anhebungen des Zusatzbeitragssatzes vornehmen müssen, davon eine Krankenkasse sogar zweimal.
Als Begründung für die ungewöhnlich hohe Anzahl unterjähriger Anpassungen wurden die allgemein angespannte Haushaltslage sowie steigende Leistungsausgaben in der GKV genannt.
Begleitung eines hohen Mitgliederwachstums bei Krankenkassen
Ein erheblicher Mitgliederzuwachs bei Krankenkassen – hervorgerufen insbesondere durch einen vergleichsweise niedrigen Zusatzbeitragssatz - kann in der Praxis dazu führen, dass zeitweise die Einhaltung gesetzlicher Bearbeitungsfristen und eine zeitnahe Kommunikation mit den Versicherten eine besondere Herausforderung darstellen. Dies kann Auswirkungen auf die Mitgliederaufnahme sowie die Leistungsbewilligung und Leistungsabwicklung haben.
Das BAS führt hierzu im Bedarfsfall den aufsichtsrechtlichen Dialog und überwacht vor allem, welche Maßnahmen die Krankenkassen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit ergreifen und begleitet deren Umsetzung.
Schiedsverfahren: hohe Fallzahlen und viele Klagen
Die angespannte Situation im Bereich Schiedsverfahren hält an. Im Jahr 2025 gingen beim BAS rund 1.000 Anträge auf Einsetzung einer Schiedsperson ein. Zudem beschäftigen 43 Klageverfahren gegen Einsetzungsbescheide das BAS erheblich.
Die Vertragspartner einigen sich erkennbar immer seltener eigenständig auf eine unabhängige Schiedsperson, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Das BAS achtet daher verstärkt auf die Einhaltung dieser Pflicht. In der Sache sind zwischen den Vertragspartnern vor allem Vertragsinhalte oder die Höhe der Vergütung strittig.
Bei der Prüfung der Anträge auf Einsetzung einer Schiedsperson treten zunehmend Fragen zur fachlichen Eignung der Leistungserbringer auf. Dies betrifft auch Leistungserbringer, die bereits seit vielen Jahren Versorgungsverträge mit Krankenkassen haben. In diesem Zusammenhang mussten beispielsweise Auslegungsfragen zur Anwendung der Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit Außerklinischer Intensivpflege sowie eines Rahmenvertrages zur Erbringung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung geklärt werden.
Flächendeckende Versorgungsverträge – Belastungsprobe für die Selbstverwaltung
Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, durch Vertragsschlüsse zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern eine flächendeckende, wohnortnahe Versorgung mit Außerklinischer Intensivpflege und Häuslichen Krankenpflege sicherzustellen. Die Umsetzung dieses Ziels wird vom BAS mit erheblichen personellen Ressourcen begleitet. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2023 mussten die Beteiligten die Verträge auf gemeinsame und einheitliche Verträge auf Landesebene umstellen. Dieser Prozess war von einer schwierigen Anfangsphase gekennzeichnet. Im Berichtsjahr 2025 beobachtet das BAS jedoch eine deutlich positivere Entwicklung.
Zur Hilfsmittelversorgung bestehen die Schwierigkeiten bei der Vertragsfindung fort. Das BAS stellt in der Aufsichtspraxis fest, dass zahlreiche Hilfsmittelverträge der Krankenkassen keine Preisregelungen enthalten. Zudem lenken einzelne Krankenkassen ihre Versicherten gezielt zu bestimmten Leistungserbringern. Regelmäßig erreichen das BAS Eingaben zur Sicherstellung einer wohnortnahen und zeitgerechten Hilfsmittelversorgung, etwa im Bereich Diabetesversorgung. Gerade bei Vertragskündigungen und stockenden Verhandlungen müssen die Beteiligten im Interesse der Versicherten eine kontinuierliche und einfach zugängliche Versorgung gewährleisten.
Zudem ist zu beobachten, dass sich Leistungserbringer Verhandlungen und Schiedsverfahren entziehen. Dies kann die Hilfsmittelversorgung von Versicherten in ganzen Regionen sowie den Wettbewerb der Krankenkassen untereinander beeinflussen. Für die Versicherten wirkt es sich besonders nachteilig aus, wenn Leistungserbringer sich während eines laufenden Schiedsverfahrens nicht an die fortgeltenden bisherigen Verträge und Preise gebunden fühlen. Verweigern sie in diesen Fällen die Versorgung, müssen die Versicherten die Kosten zunächst privat vorstrecken.
Finanzierung von (Baby-)Erste-Hilfe-Kurse durch Krankenkassen
Im Berichtszeitraum erörterte das BAS mit den Landesaufsichtsbehörden und dem BMG, welche rechtlichen Möglichkeiten Krankenkassen haben, die Teilnahme ihrer Versicherten an (Baby-)Erste-Hilfe-Kursen finanziell zu unterstützen.
Der sozial- und gesellschaftspolitische Nutzen dieser Kurse steht außer Frage. Krankenkassen dürfen die Teilnahme jedoch nicht als zusätzliche Satzungsleistung finanzieren. § 11 Abs. 6 SGB V erlaubt zusätzliche Satzungsleistungen nur in den dort abschließend genannten Leistungsbereichen, etwa bei Heilmitteln. (Baby-)Erste-Hilfe-Kurse fallen nicht darunter. Krankenkassen dürfen für die Teilnahme an solchen Kursen auch keinen Bonus nach § 65a SGB V für "gesundheitsbewusstes Verhalten" gewähren.
Die Aufsichtsbehörden sehen dennoch rechtliche Gestaltungsspielräume. Krankenkassen können Versicherten, die eigenes gesundheitsbewusstes Verhalten nachweisen, etwa durch die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, anstelle der vorgesehenen Geldprämie einen Sachbonus gewähren. Ein solcher Sachbonus kann in Form eines Zuschusses zur Teilnahme an einem (Baby-)Erste-Hilfe-Kurs gewährt werden.
Krankenversicherung für Familienangehörige von NATO-Truppen
Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut sieht vor, dass in Deutschland stationierte ausländische NATO-Truppen und ihre Familienangehörige grundsätzlich nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. So können Familienangehörige (Ehegatten und Kinder) freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Entscheiden sie sich hierfür, gilt das deutsche Sozialrecht uneingeschränkt.
Dies kann zur Folge haben, dass bei der Beitragsbemessung auch das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Truppenangehörigen oder Ehegatten berücksichtigt wird, obwohl dieser selbst nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Ebenso kann das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten bei der Prüfung der Voraussetzung für eine Familienversicherung herangezogen werden. In solchen Fällen können Kinder der in Deutschland stationierten ausländischen NATO-Truppen unter Umständen nicht über die deutsche Familienversicherung beitragsfrei abgesichert werden.
Diese Besonderheiten führten vereinzelt zu Beschwerden. Das BAS erläuterte den Beschwerdeführenden in den jeweiligen Einzelfällen die maßgebliche Rechtslage.
